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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Händler.

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Lieferverträge kommen entweder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nach schriftlicher Bestellung oder durch Lieferung zustande. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Lieferung; Annahmeverweigerung

1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

2. Bei Annahmeverweigerung der Lieferung (auch Nachnahmesendungen) gehen alle Fracht- und Portospesen sowie Nebenkosten zu Lasten des Käufers.

§ 4 Lieferfrist

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die vereinbarten Zeitangaben über die Leistung grundsätzlich keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB).

2. Die Lieferfrist beginnt erst, sobald alle Einzelheiten geklärt sind und beide Vertragspartner sich über sämtliche Konditionen des Geschäftes geeinigt haben. Voraussetzungen für die Einhaltung der Lieferfristen sind:

– sämtliche Unterlagen, die vom Käufer zu liefern sind, gehen rechtzeitig bei uns ein;

– sämtliche von dem Käufer zu besorgende Genehmigungen und Freigaben, gehen rechtzeitig bei uns ein;

– der Käufer hat eine etwaige Anzahlungsverpflichtung erfüllt.

3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Sollte es uns wegen eines Ereignisses höherer Gewalt nicht möglich sein, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, haben beide Parteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt auch bei nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, die nicht von uns zu vertreten ist. Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Beabsichtigt eine Partei vom Vertrag aus den vorgenannten Gründen zurückzutreten, so hat sie dies unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen.

5. Wir werden von unserer Leistungsverpflichtung befreit, wenn wir selbst nicht mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert worden sind. Werden wir nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert, verlängert sich die Lieferfrist in entsprechendem Maße.

§ 5 Verpackung und Versand

1. Der Versand der Waren (auch etwaiger Rücksendungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.

2. Die Wahl der Versandart steht in unserem Ermessen.

3. Die Verpackung wird von uns gesondert berechnet.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ohne die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2. Eine Aufrechnung der Forderungen des Käufers gegen unsere ist nur dann zulässig, wenn dessen Forderungen von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte; zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer außerdem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Erhalten wir nachträglich Anhaltspunkte für einen unregelmäßigen Zahlungsverkehr des Käufers, für die Beantragung oder Eröffnung eines Moratoriums oder eines Insolvenzverfahrens oder für eine sonstige Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so sind wir berechtigt, die Lieferung von der Kaufpreisvorauszahlung abhängig zu machen oder per Nachnahme zu lie- fern.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware für alle Forderungen aus der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (sog. Kontokorrentvorbehalt).

2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

5. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn der Käufer zu Bedingungen eines Dritten abschließt, nach denen es ihm nicht gestattet ist, Forderungen gegen diesen an uns abzutreten.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

7. An Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht kopiert, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden..

§ 8 Gefahrübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der übergabe der Ware an die Transportperson, spätestens jedoch beim Verlassen des Auslieferungslagers auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn wir die Auslieferung übernommen haben.

§ 9 Gewährleistung

1. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist, also die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, untersucht und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige gemacht hat. bzw. sobald sich später ein solcher Mangel zeigt die Anzeige unverzüglich nachgeholt hat.

2. Die gelieferte Ware weist die aus der Produktbeschreibung ersichtliche, ansonsten die handelsübliche Beschaffenheit auf. Erklärungen über die Beschaffenheit stellen keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

3. Bei einem Nacherfüllungsanspruch ist (Nachbesserung oder Nachlieferung) die kostengünstigere Variante zu wählen, sofern dem Käufer daraus keine Nachteile erwachsen.

4. Im Falle der Mängelfeststellung ist der Besteller verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

5. Durch Verhandlungen über etwaige Beanstandungen verzichten wir nicht auf die Einrede nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Mängelrüge.

6. Die Gewährleistungsfrist wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang.

§ 10 Haftung

1. Wir haften auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund der für uns erkennbaren Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Hachenburg.

2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist Montabaur ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§ 12 Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

§ 13 Formvereinbarungen

1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen allgemeinen Bedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die änderung dieses Schriftformerfordernisses.

2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

§ 14 Sonstiges

1. Jede übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Kaufvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung.

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Version August 2023